| Nationalratswahlen vom 19.10.2003 |
| Uebersicht |
| Abkürzungen und Hinweise |
| Rechtsgrundlagen Basel-Stadt |
| Vorzeitige Stimmabgabe |
| WAG 7 II : |
| Die Oeffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt. |
| WAV 9 II-IV : |
| Die Wahllokale sind freitags von 17.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 15.00 bis 17.00 Uhr und sonntags von 10.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. Abweichende Oeffnungszeiten bestehen für die Wahllokole: Bahnhof SBB, Riehen, Bettingen. Für die vorzeitige Stimmabgabe gelten folgende Oeffnungszeiten:
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| Briefliche Stimmabgabe |
| WAG 8 : |
| Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. |
| WAV 8 II : |
| Die Uebergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmrechtsausweis am Abstimmungssamstag, 12.00 Uhr, beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist. |
| Stellvertretung |
| WAG 9 : |
| Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. |
| WAV 12 III : |
| Wollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, so hat sich ein Mitglied des Wahlbüros von deren körperlicher Behinderung im Sinn von § 9 des Gesetzes zu überzeugen. |